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Stellungnahme von Bernd Schweeger

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Zu den Gutachten betr. Geohydrologie, Wasserbau, Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Naturschutz, Forstwesen, Luftreinhaltung, Ortsbild und Raumordnung

von Dr. Bernhardt Schweeger-Exeli
Klosterneuburg, 22. März 2004

An die
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
ZH Verhandlungsleiter Mag. Sauer
Leopoldstrasse 21
3400 Klosterneuburg

**Betreff: Verwaltungsverf. WUL1-V-04138/001, WUW2-V-041/001, WUW2-WA-0417/001 Klosterneuburg, B14, Umfahrung, Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Forstgesetz 1975, fachtechnische Gutachten, Parteiengehör
GZ 10-L-16/2003, 9-W-03183 u. 14-H-03130.**

Vorausgeschickt wird, dass ich meine am Vortag der Verhandlung am 4.11.2003 schriftlich abgegebenen und anlässlich der Verhandlung am 5.11.2003 zu Protokoll gegebenen Einsprüche vollinhaltlich aufrechterhalte.

Befund und Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen

Ich nehme Bezug auf S. 61 der Verhandlungsschrift und die Ergänzende Stellungnahme (Aktenzeichen 9-W-03183).

  1. Ich begrüße in Auflage 1 die Aufnahme meines Brunnens in das quantitative Beweissicherungsverfahren (da offensichtlich ist, dass sich mein Brunnen im eventuellen Rückstaubereich der Grundwasserströme um den Weidlingbach befindet) und damit die Anerkennung meiner Parteienstellung in diesem Verfahren.
  2. Formale Anmerkung: die korrekte Bezeichnung meines Grundstückes lautet: Grundstück Nr. 2468/12, KG Klosterneuburg (nicht 2468/10 KG Weidling, wie irrtümlich in o.a. Gutachten bezeichnet), EZ 2443, 3400 Klosterneuburg, Markgrafengasse 16. Ich fordere die Behörde auf, aktuelle Katasterdaten zu verwenden, um Zuordnungsfehler zu vermeiden.
  3. Technische Anmerkung: ich führe seit November 2003 14tägige Messungen des Wasserstandes im Brunnen durch, und konnte bei den bisherigen 9 Messungen zwischen maximalem und minimalem Wasserstand eine Pegeldifferenz von 85cm und eine Standardabweichung von 29cm feststellen. Meine Ausbildung in Statistik ermöglicht mir festzustellen, dass 3 Messungen vor Baubeginn im Abstand von 2 Monaten, und detto 3 Messungen im Abstand von 2 Monaten nach Bauende nicht ermöglichen werden, ein korrektes Abbild der Grundwasserströme zu geben, die den Nachweis zulassen, dass maximale Anstau- oder Absenkeffekte den Bereich von 0.1 bis 0.2 Meter nicht übersteigen.

Ich beantrage daher, diese amtswegigen Messungen auf ein Jahr vor und durchgehend bis ein Jahr nach Fertigstellung des eventuellen Bauabschnittes „Aufeldunterführung“ auszudehnen und die Messintervalle auf 14 Tage zu verdichten. Ich erlaube mir festzuhalten, dass bei Versiegen des Brunnens (oder etwa ein den Fundamenten des Hauses gefährlich werdender Hochwasserstand im Brunnen) während oder nach der Bauzeit, mit Schadenersatzforderungen meinerseits zu rechnen sein wird.

Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen

Die auf S. 75 und S. 83 der Verhandlungsschrift verwendeten Formulierungen betreffend den Bau der Unterfahrung des Weidlingbaches erlauben mir nicht zu beurteilen, ob im Fall eines Hochwassers desselben der Rückstau nicht doch so hoch ist, dass mein Grundstück und damit der Keller überflutet würden. Im Gegenteil wird bestätigt, dass “Überschwemmungen in Kauf genommen“ werden.

Ich beantrage daher zur Beweissicherung die Erstellung von hydraulischen Berechnungsgrundlagen, die nachweisen, dass die Dimensionierung der während der Bauzeit erforderlichen zweimaligen halbseitigen Verlegungen des Weidlingbaches im Bereich der Unterfahrung ausreichen, die Wassermenge des Weidlingbaches aufzunehmen, ohne dass es zu einem Rückstau und eventueller Überflutung im Bereich meines Grundstückes Nr. 2468/12, KG Klosterneuburg, EZ 2443, 3400 Klosterneuburg, Markgrafengasse 16, kommt.

Befund und Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen

Ich nehme Bezug auf die Ausführungen S. 97 der Verhandlungsschrift, wo ich mit Erschütterung lesen muss, dass „sich zwischen der Einmündung der Leopoldstrasse in die bestehende B14 und der Kreisverkehrsanlage Aufeldgasse höhere Verkehrsmengen als bisher (ergeben), was zu einer weiteren Erhöhung der Lärmbelastung führt. Die Immissionsrichtgrenzwerte nach der Dienstanweisung werden hier erheblich bis 10dB überschritten“.
Was der Sachverständige hier feststellt und leider durchaus glaubhaft ist, ist dass durch die Veränderung der Verkehrsströme sogar in Bereichen, die durch Parallelführung des neuen Straßenprojekts angeblich entlastet werden sollten, eine weitere Zunahme der Verkehrsmenge und damit der Lärmbelastung erfolgt. Ich erlaube mir auch anzumerken, dass ich weiß, dass 3dB bereits eine 100%-Erhöhung der subjektiv wahrgenommenen Lautstärke bedeutet, was gleichzeitig heißt, dass die Lärmbelastung um mehr als den subjektiven Faktor 8 (!!!) höher als zulässig ist.

Ein Verkehrs“beruhigungs“projekt, dass derartige „Nebenwirkungen“ hat, kann ich als mit nur ca. 35 m Abstand und Sichtverbindung durch die Markgrafengasse zur B14 lebender Anrainer aus gesundheitlichen Gründen nur ablehnen. Ich halte auch fest, dass passiver Lärmschutz durch Fenster nicht die weitere Abnahme der Wohnqualität in meinem Hofbereich verhindern können. Die vom Gesetz vorgesehenen 60dB tags und 50dB nachts sind, da das Projekt offensichtlich erhöhende Auswirkungen auf den B14-Altbestand hat, einzuhalten, und daher entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Verkehrstechnische Gutachten BD2-V-32480/038

Ich nehme Bezug auf die Seiten 11 und 12 des Gutachtens. Hier wird den Projektbetreibern bescheinigt, dass das Projekt die in §9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz enthaltenen Forderungen nicht erfüllt. Bereits bald nach Fertigstellung wird der Stau prognostiziert, den das Projekt zu beheben behauptet. Das Gutachten geht noch darüber hinaus und sagt, dass „eine Genehmigung des Projektes bedeutet (...), dass diese Probleme bewusst mit in Kauf genommen werden“. Weiters wird klar ausgedrückt, dass das „Projekt nicht dazu geeignet ist, sämtliche künftig möglichen verkehrswirksamen Zusatzmaßnahmen, wie (...) Martinstunnel sowie die Verbindung einer neuen Donaubrücke nach Korneuburg zu bewältigen“.
Abgeleitet von der Überlegung, dass der ständigen Zunahme des Mobilitätsbedarfs nicht mit Straßenbau, der wiederum zusätzlichen Individualverkehr generiert, sondern nur durch die Erhöhung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs begegnet werden kann, gebe ich folgendes zu bedenken: Das gegenständliche Projekt macht eine sinnvolle Anordnung von Pendlerparkplätzen im Bereich des Bahnhofes Klosterneuburg-Weidling praktisch unmöglich, umso mehr, als wahrscheinlich dem zu schleifenden Billa-Markt eine Ersatzfläche geboten werden muss (möglicherweise die Lagerhäuser). Verbunden mit einer denkbar schlechten Zufahrtsmöglichkeit zum Bahnhof und ungünstig verlegten Autobushaltestellen bzw. AST-Einstiegsstellen wird damit die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs weiter reduziert statt erhöht. Diese Fragen wurden dem verkehrstechnischen Sachverständigen nicht gestellt, und daher auch keiner befriedigenden Antwort zugeführt.

  1. Ich verweigere ganz eindeutig meine Zustimmung zu einem Projekt, das gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt.
  2. Ich fordere einer Erweiterung des verkehrstechnischen Gutachtens um eine ganzheitliche Betrachtung von Verkehrsströmen, also nicht nur die durch motorisierten Individual- und Warenverkehr generierten, sondern auch den Einbezug von Mobilitätsanforderungen, die durch nicht-motorisierten Individualverkehr und öffentlichen Verkehr gegeben sind. Dabei sind insbesondere auch Fragen des ruhenden Verkehrs zu berücksichtigen (also Pendlerparkplätze, Parkdecks usw.).

Gutachten betr. Naturschutz, Forstwesen, Luftreinhaltung

Ich nehme mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die Sachverständigen offensichtlich mit unterschiedlichem Datenmaterial arbeiten, weil widersprüchliche Mengenangaben betr. der zu rodenden Flächen gemacht werden (5.76ha, 2.5ha, 2,5ha Auwald + 0.7ha Kastanienhain, dann wieder 4ha permanent + 0.04ha temporär). Bescheinigt wird jedenfalls von allen Gutachtern, dass ein solcher Eingriff „gravieren“, „schwerwiegendst“, „erheblich“ bzw. „massiv“ ist. Der Wohlfahrtswirkung wird höchste Bedeutung zugemessen (S.49 der Verhandlungsschrift – auch wenn die Wiederholung des Wortes „Wohlfahrtswirkung“, 7. und 8. Zeile von unten, vermutlich eher auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist), besonders „hinsichtlich dem Schutz von Trinkwasservorkommen als auch in Stadtnähe der Staubbindung, der Lärmminderung, der Luftfilterung“. Ersatzpflanzungen können im Gebiet nicht vorgenommen werden, womit insbesondere in Klosterneuburg mit einer weiteren Erhöhung der Feinstaubbelastung zu rechnen ist, die ohnehin bereits die zulässigen Grenzwerte (PM10) überschreiten. Es grenzt an Hohn gegenüber gesundheitsbesorgten Bürgern, wenn von Amts wegen dann Ersatzgeldleistungen von € 1,50 pro m2 vorgeschrieben werden, die von einer Tasche der öffentlichen Hand (Land NÖ, refinanziert durch den Bund) in die andere transferiert werden (BmfLand-&Forstwirtschaft). Den Aussagen, dass sich durch das Projekt die Schadstoffmengen zwar erhöhen, aber durch Verteilung auf eine größere Fläche zu Konzentrationsverminderung kommt, kann ich nicht zustimmen, da es sich bei diesen Flächen um versiegelte Flächen handelt, die keine Wirksamkeit hinsichtlich Filterung von Feinstaub aufweisen. „Qualitative“ Verbesserung von 10 ha Auwald durch Pflanzung autochtonerer Bäume begrüße ich zwar im Hinblick auf die Ermöglichung von Artenvielfalt, diese Verbesserung bringt jedoch vermutlich nichts in Bezug auf die staubfilternde Wirkung der Au. Ich befürchte, dass durch die erforderlichen beträchtlichen Schlägerungen von Baumbeständen die gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastung weiter zunehmen wird und kann daher dem Projekt auch aus diesem Grund nicht zustimmen.

Sachverhalt und Befund des Ortsbildsachverständigen

Obwohl (S. 56 der Verhandlungsschrift) im Bereich Martinskirche „die Massivität dieses Eingriffes in das Orts- und Landschaftsbild des gegenständlichen Nahbereichs (...) deutlich herausgestellt“ wird (was man bei einer bis 15m über bestehendes Gelände ragendes Rampenbauwerk auch kaum bestreiten könnte), scheint es so, als würde der Ortsbildsachverständige sich mit den Konstruktionen abgefunden haben und seinen Auftrag eher in Richtung Schadensbegrenzung verstehen. Anders kann nicht erklärt werden, dass widersprüchliche Aussagen getroffen werden, wie einerseits die Empfehlung von dichten Gehölzpflanzungen entlang der Rampen, Bauwerke und Lärmschutzwände, anderseits wieder „durchaus eine Betonung dieser neuen Landschafts- und Ortsbilddominanten als Merkzeichen und Orientierungszeichen (...)“ getätigt werden könnte. Bedenklich ist auch, dass für die gegenständliche Stelle bereits von einer „für den gesamten Siedlungsraum wesentlichen Wegverzweigung“ gesprochen wird, also ausdrücklich bereits nicht Verhandlungsgegenstand darstellende Sachverhalte (Martinstunnel und Donaubrücke) als Tatsachen einbezogen werden. Ohne die Qualifikation von DI Hary in Frage stellen zu wollen, beantrage ich die Einholung eines weiteren unabhängigen (amtlichen oder nicht-amtlichen) Sachverständigengutachtens. Begründung: seitens des Verhandlungsleiters (S. 2 der Verhandlungsschrift) wird ausdrücklich gesagt, dass DI Hary als Planer der Stadtgemeinde Klosterneuburg fungiert. Damit ist meines Erachtens der Sachverhalt der Unabhängigkeit nicht gegeben.

Befund und Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung

Der geringen Attraktivität des eingereichten Projekts für überörtliche Verkehrsströme kann zugestimmt werden. Diese Aussagen werden jedoch bei einer Betrachtung des voraussichtlich beabsichtigten Gesamtprojektes (also „Donaubrücke“ und „Martinstunnel“) keineswegs mehr zutreffen. Siehe die unter anderem daraus abgeleitete Forderung im nächsten Absatz.

Gesamthafte Betrachtung

Ich nehme die Tatsache, dass eine Reihe von Gutachtern sich erlauben, das eingereichte Projekt als ersten Teil eines größeren Projekts anzusehen, unter wiederholten Hinweisen auf den „Martinstunnel“ und die „Donaubrücke“ nach Korneuburg als einen Hinweis darauf, dass durch die Projektbetreiber hier de facto in einer Weise vorgegangen wird, die nicht der Absicht des Gesetzgebers (sei es Landes-, Bundes- oder EU-Ebene) entspricht. Die Auswirkungen dieser weiteren Projektabschnitte werden teilweise berücksichtigt, teilweise explizit nicht berücksichtigt, andererseits teilweise Behauptungen aufgestellt, die keinen Beweishintergrund ausweisen. Eine „Salamitaktik“ bei Projekteinreichungen, also Genehmigungsverfahren für Teilprojektabschnitte, bei denen geringere Auflagen zu erwarten sind, ist aus sachlichen und demokratiepolitischen Gründen abzulehnen.

Mit den vorliegenden Gutachten, die großteils nur den eingereichten Teilabschnitt berücksichtigen, ist aus meiner Sicht eine sorgfältige Beurteilung des Projektes nicht möglich.

Ich beantrage daher:

  1. Das gesamte Projekt (also inkl. „Donaubrücke“ und „Martinstunnel“) einem gemeinsamen Bewilligungsverfahren zu unterziehen, mit allen vom Gesetz vorgesehenen Umwelt- und Naturverträglichkeitsprüfungen, inklusive der vom Gesetz vorgesehenen Bürgerbeteiligungsverfahren. Ich kann die Übertragung von B-Straßen aus der Bundeskompetenz in die Länderkompetenz nicht als Begründung akzeptieren, dass solche Prüfungen unterbleiben, weil Planungsschritte für dieses Projekt bereits weit früher begonnen haben.
  2. Darüber hinaus in Anbetracht der vorliegenden Planungen der Nordostumfahrung Wiens, die gesamten Straßenbauprojekte der Region Ost-Österreich gemeinsam einer Umwelt- und Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, bzw. einer Prüfung entsprechend der von der EU vorgesehenen Strategischen Umweltprüfung (SUP).

Ein Teil der Amts- und sonstigen Gutachten nimmt Bezug auf nicht verteilte Pläne und Unterlagen, sodass ich mir weitere Stellungnahmen vorbehalte, die sich aus einem Studium dieser Unterlagen ergeben könnten.

Ich beantrage mir die ausreichende Möglichkeit der Einsichtnahme in alle Projektunterlagen an einem mir zumutbaren Ort (z.B. die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, 3400 Klosterneuburg, Leopoldstr. 21) und entsprechende Anhörung einzuräumen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Bernd Schweeger

Last modified 2004-10-05 10:10 AM
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