Gutachten zu Geohydrologie (Wasserrechtsfragen)
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens hat die PUK Gegengutachten zu Fragen der Geohydrologie von Dr. Lueger, InGEO Ingenieurbüro für Technische Geologie, Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingeholt
Wasser als Lebensgrundlage genießt nicht nur in Österreich eine zentrale Stelle, die sich auch in der rechtlichen Sicherung dieses Gutes ausdrückt. Der geplante Bau der „Umfahrungsstraße“, und natürlich noch weit mehr die Anbildung an das „Fortsetzungsprojekt“ Donaubrücke nach Korneuburg, die nach bisherigen Plänen quer durch das Trinkwasserreservoir von Klosterneuburg gehen soll, gefährden massiv unseren Grundwasserbestand.
Auch der sog. Retentionsraum, das ist der Donau-begleitende Raum der Klosterneuburger Au, der im Falle eines Hochwassers die Wassermassen aufnimmt und puffert, ist nicht ausreichend untersucht worden.
Bis zum 24.12.2004 ist der Wasserrechtliche Bescheid der einzige Bescheid 2. Instanz, der noch nicht erfolgt ist. Der leichtfertige Umgang der ersten Bewilligungsinstanz mit dieser wichtigen Materie war für unseren Gutachter eine „aufgelegte Partie“. Es ist anzunehmen, dass das Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrecht die Behörden zwingen wird, sich mir den Inhalten der Berufungen auseinanderzusetzen, und nicht nur nach formaljuridischen Gesichtspunkten unsere Einsprüche zurückweisen kann (mangelnde Parteienstellung, kein subjektiv öffentliches Recht, wie dies in den anderen Materiengesetzen versucht wird).
Hier können Sie das komplette Gutachten einsehen (PDF, 125kB)
Auch der sog. Retentionsraum, das ist der Donau-begleitende Raum der Klosterneuburger Au, der im Falle eines Hochwassers die Wassermassen aufnimmt und puffert, ist nicht ausreichend untersucht worden.
Bis zum 24.12.2004 ist der Wasserrechtliche Bescheid der einzige Bescheid 2. Instanz, der noch nicht erfolgt ist. Der leichtfertige Umgang der ersten Bewilligungsinstanz mit dieser wichtigen Materie war für unseren Gutachter eine „aufgelegte Partie“. Es ist anzunehmen, dass das Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrecht die Behörden zwingen wird, sich mir den Inhalten der Berufungen auseinanderzusetzen, und nicht nur nach formaljuridischen Gesichtspunkten unsere Einsprüche zurückweisen kann (mangelnde Parteienstellung, kein subjektiv öffentliches Recht, wie dies in den anderen Materiengesetzen versucht wird).
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Last modified
2004-12-27 01:55 PM